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Ob politische Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften - falls diese dem Grunde nach überhaupt vorliegen - im Einzelfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, ist durch die jeweilig zuständige Landesfinanzbehörde unter Berücksichtigung des vollständigen und durch die Landesfinanzbehörde zu ermittelndem Sachverhalt zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen